Wie der Begründung des Antrags entnommen werden kann, gibt es Stellen mit einem expliziten Verkündigungsauftrag (z. B. Pastor*innen). Für diese kann eine Konfessionszugehörigkeit als sinnvolles Kriterium angesehen werden. Eine Beibehaltung der Ausnahmeregelung in diesem Fall ist daher anzuraten.
Um einer Verwendung des Verkündigungsauftrags als generelles Argument für die Notwendigkeit einer Konfessionszugehörigkeit entgegenzuwirken, soll bei Stellenausschreibungen künftig erläutert werden, warum für diese Stelen eine Religionszugehörigkeit Vorraussetzung ist.
Kommentare